Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


Vertragsbedingung
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1. 

Kaufverträge kommen durch mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung der m.e.g. GmbH (im Folgenden Lieferer genannt) zustande.
Bei kurzfristiger Lieferung gilt die Rechnung über die gelieferte Ware als Auftragsbestätigung.
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2. 
Alle Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung des Lieferers.
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3. 
Angebote werden vom Lieferer frei bleibend abgegeben.

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Vertragsumfang
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1. 

Lieferung erfolgt ab m.e.g. GmbH oder ab Herstellerwerk. Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem die Lieferung den Absender verlässt. Bei Rücknahme der Ware durch den Lieferer geht die Gefahr erst in dem Augenblick der Entgegennahme im Werk auf ihn zurück.
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2. 

Lieferfristen bezeichnen den Liefertermin nur ungefähr und beziehen sich auf den Zeitpunkt "ab Werk".
Lieferverzögerungen geben dem Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt.
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3. 

Alle Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, Versandspesen und Mehrwertsteuer. Als verbindlich für Lieferer und Besteller gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk jeweils gültigen Preislisten des Lieferers.
Für Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten ist die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erforderlich.
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4. 

Die Gewährleistung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, beginnend mit dem Abnahmedatum gemäß Punkt 1. Die m.e.g. GmbH verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der nachweislich fehlerhaften Teile oder Teilegruppen. Für Geschäftskunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht bietet die m.e.g. GmbH eine freiwillige 24-monatige Bring-In-Garantie. Reklamationen nach Ablauf der gesetzlichen 12 Monate werden demnach ebenfalls freiwillig auf Kosten der m.e.g. GmbH repariert. Der Käufer muss die Ware zur Reparatur einsenden. Die Aufwendungen für den Versand gehen dabei zu Lasten des Käufers. Die vorstehende Verpflichtung bezieht sich auf den Teil, der zur Behebung des Mangels notwendig ist. Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen. Verpackungs- Transport- und Fahrtkosten anlässlich einer Mängelbeseitigung gehen zu Lasten des Bestellers. Beanstandete Stücke hat der Besteller zunächst an Ort und Stelle zu verwahren oder auf Verlangen jedoch auf seine Kosten und Gefahr an unser Werk einzusenden. Die zum Zwecke des Austauschs ausgebauten Teile gehen in das Eigentum der m.e.g. GmbH über. Jede Mängelhaftung entfällt, solange der Besteller in Verzug ist, oder wenn die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt oder an ihnen Reparaturen oder sonstige Änderungen durch den Besteller oder einem Dritten ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden oder vor Anerkennung der Mängelrüge durch uns weiterverkauft worden sind. Für die Lieferung von Ersatzstücken gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Leistung. Die m.e.g. GmbH haftet nicht für den Verlust von Daten.
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5. 

Rücktritt vom Vertrag kann der Lieferer erklären, wenn

A)

er infolge außergewöhnlicher Ereignisse, höherer Gewalt, Betriebsstörungen - auch in Zuliefererbetrieben - an der Lieferung gehindert ist;

B)

er Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erhält;

C)

der Besteller seine Zahlungen einstellt, das Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder angeordnet ist;

D)
der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung des Lieferers in Verzug ist.

Das Recht des Lieferers auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der Lieferung (vergleiche Buchstabe  A) dieser Vorschrift) bleibt der Besteller zur Abnahme der bestellten Ware nach Fortfall des Lieferungshindernisses verpflichtet, wenn der Lieferer den Rücktritt nicht erklärt.
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6. 

Eigentumsvorbehalt besteht zugunsten des Lieferers hinsichtlich aller von ihm gelieferten Waren auch für den Fall der Verbindung oder Verarbeitung bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers, im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller tritt ihm dieser schon jetzt sämtliche ihm hieraus zustehenden Forderungen und Ansprüche gegen den Empfänger der gelieferten Ware zur Sicherung ab. Zugriffe Dritter auf die an den Lieferer abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen.
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7. 

Zahlung ist, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen bei 2% Skonto oder 14 Tage Netto. Bei Vorauszahlung vor Auslieferung werden 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag gewährt. Bestellungen mit Zielort im Ausland werden nur gegen Vorlage eines Akkreditivs ausgeführt und ausgeliefert, es sei denn, dass Vorauszahlung geleistet wurde.  Akzepte und Wechsel gelten nicht als Bezahlung. Diskontspesen und Zinsen hat der Besteller dem Lieferer zu vergüten.
Bei Überschreibung des Zahlungsziels ist die Forderung des Bestellers mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen.

Bei Zahlungsverzug hat der Lieferer das Recht, hinsichtlich der noch nicht fälligen Rechnungen unter Aufhebung des vereinbarten Ziels Sofortkasse zu verlangen.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort ist Beeskow (Spree).
Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit dem Besteller ist Beeskow nach Wahl des Lieferers, auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes.

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Unseren Lieferbedingungen liegt ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.

Stand: Februar 2009